Satzung der Philatelistischen Bibliothek Hamburg e. V.
Letzte Änderung: 01.Juli 2003
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Philatelistische Bibliothek Hamburg e.V. Er hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch die Förderung der Volksbildung. Diese erfolgt durch das zur Verfügungstellen von Büchern und Zeitschriften philatelistischen und verkehrsgeschichtlichen Inhalts, die zur Volksbildung beitragen und allen Interessenten zugänglich sind. Ferner durch das Heranführen an noch unbekannte Bücher durch Vorträge, Ausstellungen und Veröffentlichungen
- Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
- Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen wollen. Die Mitglieder gliedern sich in
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Korporationen
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung beim Vorstand erworben.
§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung des Vereins, durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, und zwar durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand 3 Monate vorher. Beitragsrückstände sind zu bezahlen.
- Der Ausschluß kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Belange des Vereins verstößt, ebenso, wenn er seinen Beitragsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Gegen den Ausschluß ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach deren Zustellung Einspruch möglich, über den der Vorstand in seiner nächsten Sitzung entscheidet. Diese Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf die Einrichtungen und das Vermögen des Vereins.
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Den ordentlichen Mitgliedern stehen alle Einrichtungen des Vereins kostenlos zur Verfügung.
- Die Mitglieder verpflichten sich durch Abgabe ihrer Anmeldung zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. Sie verpflichten sich ferner, tatkräftig für die Ziele des Vereins einzutreten.
§ 7 – Die Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Beirat
- Die Mitgliederversammlung
- Die Kassenprüfer
1. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- zwei Stellvertretern
- dem Schatzmeister
- und mindestens zwei Beisitzern
Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der Vorsitzende zusammen mit einem Stellvertreter oder beiden Stellvertretern.
Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Akklamation oder Handzeichen oder auf Antrag durch Stimmzettel. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.
Der Vorstand hat die Aufgaben zu erfüllen, die die Satzung und die Mitgliederversammlung ihm überträgt. Er ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Barauslagen werden vergütet.
2. Der Beirat
Der Beirat besteht aus höchstens 11 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus den Vertretern der Mitglieder, insbesondere den Vertretern der Vereine, die ihre Büchereien zur Verfügung gestellt haben.
Er wird nach Bedarf, zumindest vor einer Mitgliederversammlung, vom Vorstand einberufen.
Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt nach dem gleichen Modus wie die Wahl der Vorstandsmitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Anträge sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
- Die Entgegennahme des Kassenberichts
- Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Die Genehmigung des Haushaltsplanes
- Die Beschlußfassung über Anträge
- Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Protokollführer zu unterschreiben ist.
Auf begründeten Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
4. Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von den Mitgliedern für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben die Prüfung des Jahresabschlusses, der Bücher und der Belege, sowie der Kasse vorzunehmen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 8 – Abstimmung und Beschlüsse
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder, auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern, geheim. Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder. Die Vertreter der juristischen Personen haben sich durch eine ordnungsgemäß ausgestellte Vollmacht auszuweisen.
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit entscheidet bei Wahlen das Los. Bei sonstigen Abstimmungen gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 9 – Beiträge
Zur Deckung der laufenden Kosten erhebt der Verein einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr von den Mitgliedern, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Der Jahresbetrag ist ohne Aufforderung im 1. Quartal des Geschäftsjahres zu zahlen.
§ 10 – Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden.
Es ist jedoch erforderlich, daß von den Mitgliedern die Anträge auf Satzungsänderungen einen Monat vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 11 – Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer, für diese Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung, mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder auf der Mitgliederversammlung vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine 2. Mitgliederversammlung, die unverzüglich einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, ebenfalls mit 3/4 Stimmenmehrheit.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg zu.
Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitglieder in Kraft.
Hamburg, den 18. Januar 1971
Zusätze und Änderungen:
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 28. Oktober 1987 ist der § 7 der Satzung geändert worden.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 21. Juni 1988 ist der § 7 der Satzung ergänzt worden.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 11. April 1989 ist der § 1 der Satzung geändert worden.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. Juni 2002 ist der § 7 der Satzung geändert worden.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 1. Juli 2003 sind die §§ 2 und 11 der Satzung geändert worden.